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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfSpruch
Der Antrag des Vertreters zur Verfahrenshilfe auf Ersatz von Barauslagen in Höhe von € 18,-- wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der einschreitende Rechtsanwalt, welcher der zu B434/01 beschwerdeführenden Partei als Verfahrenshelfer beigegeben war, beantragt mit Eingabe vom 7. April 2003 die vorläufige Berichtigung von Barauslagen ("diverse Porti, Kanzlei- und Telefonspesen") im Gesamtbetrag von € 18,-- (einschließlich 20 vH Umsatzsteuer) aus Amtsgeldern.
Der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes, die geltend gemachten Barauslagen zu belegen, ist der Rechtsanwalt nicht nachgekommen.
Der Antrag war daher in sinngemäßer Anwendung des §381 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen, was gemäß §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte (vgl. VfSlg. 11.713/1988).
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B434.2001Dokumentnummer
JFT_09969390_01B00434_00