TE Vfgh Beschluss 2003/6/10 B434/01

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Veröffentlicht am 10.06.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf

Spruch

Der Antrag des Vertreters zur Verfahrenshilfe auf Ersatz von Barauslagen in Höhe von € 18,-- wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der einschreitende Rechtsanwalt, welcher der zu B434/01 beschwerdeführenden Partei als Verfahrenshelfer beigegeben war, beantragt mit Eingabe vom 7. April 2003 die vorläufige Berichtigung von Barauslagen ("diverse Porti, Kanzlei- und Telefonspesen") im Gesamtbetrag von € 18,-- (einschließlich 20 vH Umsatzsteuer) aus Amtsgeldern.

Der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes, die geltend gemachten Barauslagen zu belegen, ist der Rechtsanwalt nicht nachgekommen.

Der Antrag war daher in sinngemäßer Anwendung des §381 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen, was gemäß §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte (vgl. VfSlg. 11.713/1988).

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B434.2001

Dokumentnummer

JFT_09969390_01B00434_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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