RS Vwgh 1987/9/23 86/03/0169

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Veröffentlicht am 23.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §73 Abs1;
FG 1949 §21 Abs3;

Rechtssatz

§ 21 Abs 3 Fernmeldegesetz normiert als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor der Fernmeldebehörde I. Instanz die Anrufung der Entscheidung dieser Behörde. Die Annahme, die Fernmeldebehörde I. Instanz werde durch die (bloße) Vorlage des vom Fernmeldegebührenamtes unerledigt gebliebenen Einspruches zur Entscheidung auch über diesen Antrag zuständig, widerspricht der klaren Anerkennung des § 21 Abs 3 Fernmeldegesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030169.X01

Im RIS seit

09.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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