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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
§ 21 Abs 3 Fernmeldegesetz normiert als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor der Fernmeldebehörde I. Instanz die Anrufung der Entscheidung dieser Behörde. Die Annahme, die Fernmeldebehörde I. Instanz werde durch die (bloße) Vorlage des vom Fernmeldegebührenamtes unerledigt gebliebenen Einspruches zur Entscheidung auch über diesen Antrag zuständig, widerspricht der klaren Anerkennung des § 21 Abs 3 Fernmeldegesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030169.X01Im RIS seit
09.08.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017