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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Das Gesetz fordert für die Strafbarkeit einer Übertretung des § 5 Abs 1 StVO keinesfalls, dass sich der alkoholisierte Lenker eines Fahrzeuges jeweils des genauen Ausmaßes seiner Alkoholbeeinträchtigung bzw Fahruntüchtigkeit bewusst ist. (Hinweis auf E vom 29.3.1976, 1505/74)
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitTatbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030108.X05Im RIS seit
23.09.1987Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012