RS Vwgh 1987/9/23 87/03/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Nimmt der Beschuldigte trotz positiven Ergebnisses des Alkotests, der klinischen Untersuchung und der vorläufigen Abnahme des Führerscheines das Fahrzeug nach mehr als 1 1/2 Stunden neuerlich in Betrieb, dann kann von einer für die Annahme eines einheitlichen Tatvorsatzes vorausgesetzten Gleichartigkeit der äußeren Begleitumstände und somit auch von einem fortgesetzten Delikt nicht mehr die Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030108.X03

Im RIS seit

23.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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