Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Zulassungsbesitzer kommt seiner Sorgfaltspflicht zur Verhinderung von Überladungen weder durch periodische Kontrolle der Wiegezettel, da es sich dabei um eine nachträgliche Kontrolle handelt, die naturgemäß nicht mehr die Möglichkeit eröffnet, eine Überladung zu vermeiden, noch dadurch, dass die Abwaage bei den ausgewählten Lieferfirmen mit geeichten Waagen durch geeignetes Bedienungspersonal erfolgt, weil es nicht auf die Abwaage ankommt, sondern darauf, ob die bei der Abwaage festgestellte Überladung reduziert wird, nach, sondern lediglich durch stichprobenweise Kontrolle der Beladungsvorgänge (Hinweis E 14.2.1985, 85/02/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030232.X01Im RIS seit
23.09.1987