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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Vorbrigen, die Verordnung sei "nicht entsprechend kundgemacht worden und die Verkehrszeichen nicht ordnungsgemäß aufgestellt worden", enthält in Anbetracht des bestimmten Vorwurfs, gegen eine kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung verstoßen zu haben, keine inhaltlich genügend gestimmte Rüge, um die Behörde zur Aufnahme von weiteren Beweisen oder zur Beischaffung des Verordnungsaktes zu veranlassen, wenn der Beschuldigte es im gesamten Verwaltungsstrafverfahren unterlassen hat, jene bestimmten Tatsachen zu behaupten, aus denen sich der Mangel der ordentlichen Kundmachung der Verordnung konkret ergeben sollte (Hinweis E 23.10.1986, 85/02/0284).
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030068.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018