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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hat die Erstbehörde hinsichtlich der Übertretungen des § 102 Abs 5 lit a und b KFG den Tatort, "einige Meter vom Gasthof L entfernt" angenommen, so liegt in der Annahme des Tatortes "vor dem Gasthof L" durch die Berufungsbehörde keine Auswechslung der Tat, weil die Berufungsbehörde verpflichtet ist, einen fehlerhaften Abspruch der Erstinstanz richtig zu stellen, da sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. (Hinweis auf E vom 22.5.1985, 85/03/0082)
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche Angabe Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030119.X01Im RIS seit
16.12.2005