RS Vwgh 1987/9/23 87/03/0088

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Veröffentlicht am 23.09.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 Z10a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/02B/0064 E 9. November 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt ein Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 52 Z 10 a StVO 1960 dar, weshalb für die Tatbestandsmäßigkeit einer derartigen Übertretung jede noch so geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung ausreicht. (Hinweis auf E vom 9.9.1983, 83/02/0177).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030088.X02

Im RIS seit

30.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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