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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat der Beschuldigte die Behauptung, es würde das verwendete Fahrzeug die festgestellte Geschwindigkeit gar nicht erreichen können, erstmalig acht Monate nach der Tat aufgestellt, so ist die Behörde nicht verpflichtet, diesbezüglichen Beweisanträgen zu entsprechen, weil zu diesem Zeitpunkt auch im Fall einer technischen Überprüfung keine sichere Aussage über den Zustand im Zeitpunkt der Tat getroffen hätte werden können.
Schlagworte
Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030088.X04Im RIS seit
30.11.2005