RS Vwgh 1987/9/23 87/03/0088

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Veröffentlicht am 23.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte die Behauptung, es würde das verwendete Fahrzeug die festgestellte Geschwindigkeit gar nicht erreichen können, erstmalig acht Monate nach der Tat aufgestellt, so ist die Behörde nicht verpflichtet, diesbezüglichen Beweisanträgen zu entsprechen, weil zu diesem Zeitpunkt auch im Fall einer technischen Überprüfung keine sichere Aussage über den Zustand im Zeitpunkt der Tat getroffen hätte werden können.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030088.X04

Im RIS seit

30.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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