RS Vwgh 1987/9/23 87/03/0088

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Veröffentlicht am 23.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §52 Z10a;

Rechtssatz

Bringt der Beschuldigte nicht konkrete Umstände dafür vor, dass mit dem Fahrzeug, wie er es verwendete, rein technisch gesehen, auch annähernd keine solche Geschwindigkeit erzielt werden könne, wie ihm vorgeworfen wurde, so bestehen gegen die Feststellung der ungefähren tatsächlichen Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug auf einer langen Strecke von 500 m im gleich bleibenden Abstand unter Verwendung eines überprüften Tachometers keine Bedenken.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030088.X03

Im RIS seit

30.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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