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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Bringt der Beschuldigte nicht konkrete Umstände dafür vor, dass mit dem Fahrzeug, wie er es verwendete, rein technisch gesehen, auch annähernd keine solche Geschwindigkeit erzielt werden könne, wie ihm vorgeworfen wurde, so bestehen gegen die Feststellung der ungefähren tatsächlichen Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug auf einer langen Strecke von 500 m im gleich bleibenden Abstand unter Verwendung eines überprüften Tachometers keine Bedenken.
Schlagworte
Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030088.X03Im RIS seit
30.11.2005