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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §53a Abs1;Rechtssatz
Die "Sache", die den Gegenstand der Entscheidung des VwGH zu bilden hat, wird durch die geltend gemachte Entscheidungspflicht bestimmt. Die Entscheidung des VwGH im Säumnisbeschwerdeverfahren hat sich zufolge des zweiten Satzes des § 42 Abs 5 VwGG auf die "Sache" (einschließlich jener Abspruchspunkte, die mit ihr in untrennbarem Zusammenhang stehen) zu beschränken. Hinsichtlich der Kostenfragen, die im Zusammenhang mit den Sachverständigengutachten stehen, die die belangte Behörde eingeholt hatte, hat sich der VwGH im Säumnisbeschwerdeverfahren einer Entscheidung zu enthalten.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenSäumnisbeschwerde Entscheidung in der Sache bzw Abweisung oder ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030211.X03Im RIS seit
30.08.2005Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017