RS Vwgh 1987/9/23 86/03/0211

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Veröffentlicht am 23.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53a Abs1;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs5;
VwGG §55 Abs1;

Rechtssatz

Die "Sache", die den Gegenstand der Entscheidung des VwGH zu bilden hat, wird durch die geltend gemachte Entscheidungspflicht bestimmt. Die Entscheidung des VwGH im Säumnisbeschwerdeverfahren hat sich zufolge des zweiten Satzes des § 42 Abs 5 VwGG auf die "Sache" (einschließlich jener Abspruchspunkte, die mit ihr in untrennbarem Zusammenhang stehen) zu beschränken. Hinsichtlich der Kostenfragen, die im Zusammenhang mit den Sachverständigengutachten stehen, die die belangte Behörde eingeholt hatte, hat sich der VwGH im Säumnisbeschwerdeverfahren einer Entscheidung zu enthalten.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenSäumnisbeschwerde Entscheidung in der Sache bzw Abweisung oder Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030211.X03

Im RIS seit

30.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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