RS Vwgh 1987/9/23 87/03/0093

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Veröffentlicht am 23.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Rechtssatz

Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung dar, wobei es ohne Bedeutung ist, dass der Tachometer nicht geeicht ist, insbes wenn es sich um eine beträchtliche Überschreitung handelt bzw mögliche Tachometerabweichungen zugunsten des Besch berücksichtigt werden. (Hinweis auf E vom 21.10.1984, 84/02/0244 und 17.5.1976, 2151/75 und 3.7.1986, 86/02/0049)

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030093.X01

Im RIS seit

30.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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