RS Vwgh 1987/9/23 87/03/0108

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Veröffentlicht am 23.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs2 litb;
VwGG §48 Abs2 Z2 impl;
VwGG §49 Abs2;
VwGG §59 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0367 E 27. Mai 1986 RS 4

Stammrechtssatz

Wurden mit der Beschwerde zwei, wenn auch in einer gemeinsamen Ausfertigung, so doch in verschiedenen Vollzugsbereichen ergangene Bescheide angefochten und erstatteten beide belangten Behörden, wenn auch in einer gemeinsamen Ausfertigung, Gegenschriften und begehrte jede getrennt für sich Kostenersatz, ist jeder von ihnen voller Schriftsatzaufwand zuzuerkennen. (Hinweis auf B vom 3.7.1979, 2261/77, VwSlg 9901 A/1979)

Schlagworte

Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Umfang des Zuspruches des Vorlagenaufwandes und Schriftsatzaufwandes bei mehrfachen Begehren auf Ersatz desselben, bei Vorliegen mehrerer angefochtener Bescheide, bei anders lautendem oder höherem Begehren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030108.X08

Im RIS seit

23.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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