RS Vwgh 1987/9/23 87/05/0068

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Veröffentlicht am 23.09.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
B-VG Art18;
StVO 1960 §44 Abs2;
StVO 1960 §48;
StVO 1960 §52 Z10a;

Rechtssatz

Das Vorbringen, die Verordnung sei "nicht entsprechend kundgemacht worden und die Verkehrszeichen nicht ordnungsgemäß aufgestellt worden", enthält in Anbetracht des bestimmten Vorwurfs, gegen eine kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung verstoßen zu haben, keine inhaltlich genügend bestimmte Rüge, um die Behörde zur Aufnahme von weiteren Beweisen oder zur Beischaffung des Verordnungsaktes zu veranlassen, wenn der Beschuldigte es im gesamten Verwaltungsstrafverfahren unterlassen hat, jene bestimmten Tatsachen zu behaupten, aus denen sich der Mangel der ordentlichen Kundmachung der Verordnung konkret ergeben sollte. (Hinweis auf E vom 23.10.1986, 85/02/0284)

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050068.X01

Im RIS seit

07.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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