RS Vwgh 1987/9/23 86/03/0169

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Veröffentlicht am 23.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Enthält ein Ergänzungsgutachten, in dem sich der Amtssachverständige mit den Einwendungen der Partei auseinander setzte, im Verfahren bis dahin noch nicht hervorgekommene Tatsachen, so hat die Behörde dieses Gutachten der Partei zu Kenntnis zu bringen. Andernfalls aber muss die Behörde im folgenden Bescheid darlegen, warum sie ungeachtet dessen das Parteiengehör für entbehrlich hielt.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030169.X03

Im RIS seit

09.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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