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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Enthält ein Ergänzungsgutachten, in dem sich der Amtssachverständige mit den Einwendungen der Partei auseinander setzte, im Verfahren bis dahin noch nicht hervorgekommene Tatsachen, so hat die Behörde dieses Gutachten der Partei zu Kenntnis zu bringen. Andernfalls aber muss die Behörde im folgenden Bescheid darlegen, warum sie ungeachtet dessen das Parteiengehör für entbehrlich hielt.
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisParteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030169.X03Im RIS seit
09.08.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017