RS Vwgh 1987/9/23 87/03/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46 idF 1984/299;
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106 impl;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §25 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0125 E 17. Dezember 1986 VwSlg 12355 A/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Behauptet der Beschuldigte, trotz der im Verwaltungsstrafverfahren bestehenden Mitwirkungspflicht, lediglich, das Fahrzeug sei zur Tatzeit von einer im Ausland erreichbaren Person gelenkt worden, und unterlässt er es, nähere überprüfbare Umstände über die Existenz und den angeblichen Aufenthalt dieser Person zur Tatzeit in Österreich bekannt zu geben, so kann dem Beschuldigten aufgetragen werden, seine Behauptungen durch Vorlage einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Erklärung des angeblichen Lenkers, dass dieser und nicht der Beschuldigte im Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat, zu beweisen. Kommt er diesem Auftrag nicht nach, verletzt er seine Mitwirkungspflicht. In diesem Fall ist die Behörde nicht gehalten, weitere aufwendige Ermittlungen, wie etwa die Vernehmung eines im Ausland wohnhaften Zeugen im Rechtshilfeweg, durchzuführen (Hinweis E 18.9.1985, 85/03/0074). Dem Einwand des Beschuldigten, den Ausländer nicht zur Abgabe einer derartigen Erklärung zwingen zu können, kommt keine Bedeutung zu, solange der Beschuldigte nicht einmal den Versuch unternahm, diese Erklärung vom Lenker zu verlangen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030060.X01

Im RIS seit

23.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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