RS Vwgh 1987/9/23 87/03/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0122 E 15. Februar 1983 RS 6

Stammrechtssatz

Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung. Gemäß Art 130 Abs 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäss obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf die Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist. (Hinweis auf E vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980, 16.9.1980, 1079/79, 27.4.1982, 81/11/0101, 29.6.1982, 0873/80.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030098.X03

Im RIS seit

13.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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