RS Vwgh 1987/9/24 87/02/0065

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0794/65 E 9. November 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Es besteht keine Vorschrift, daß die Berufungsbehörde den Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz im Spruch des Berufungsbescheides wiederholen muß.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020065.X01

Im RIS seit

21.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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