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L87908 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung NachtfahrverbotNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wurde der Beschuldigte zuerst verurteilt, die auf der Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten zu haben, weil er 133 km/h gefahren sei (Verwaltungsübertretung nach § 1 V BGBl 1985/366 iVm § 99 Abs 3 lit a sowie § 20 Abs 3 StVO, über den Beschuldigten deshalb eine Geldstrafe von S 1350,-- verhängt, dieses Straferkenntnis durch die Berufungsbehörde aufgehoben, weil die Erstbehörde nur eine Messungenauigkeit nicht jedoch eine Eichfehlergrenze berücksichtigt habe, gleichzeitig von der Berufungsbehörde die Erstbehörde angewiesen, gegen den Beschuldigten ein neues Strafverfahren wegen Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h einzuleiten und diese Übertretung nicht unter S 1.800,-- zu bestrafen, und kommt die Erstbehörde dieser Anweisung nach, so liegt ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vor. Von einer nur quantitativen Neubeurteilung der Tat kann - selbst unter Berücksichtigung der Erlassung einer neuerlichen Strafverfügung - keine Rede sein.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius Verbot der reformatio in peius Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020061.X02Im RIS seit
21.11.2005