RS Vwgh 1987/9/24 87/02/0061

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;
VStG §51 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0019/78 E 9. November 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Das Verbot der sog. reformatio in peius besteht auch dann, wenn die vom Verurteilten ergriffene Berufung zunächst zur Behebung des ergangenen Straferkenntnisses geführt hat und sodann die Erstbehörde neuerlich eine (höhere) Strafe ausspricht (Hinweis auf VwGH vom 9.1.1928, VwSlg 15.057/A und 9.6.1949, 1515/48, VwSlg 890 A/1949, hier hatte die erste Instanz nach Behebung ihres Straferkenntnisses durch die belangte Behörde dieser zufolge statt EINER wegen 10 Werbungen verhängten Geldstrafe von S 1000,-- infolge Berücksichtigung des § 22 VStG 1950 JE EINE GELDSTRAFE VON S 1000,-- verhängt.

Schlagworte

Verbot der reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020061.X01

Im RIS seit

21.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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