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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
Wird im Spruch eines Strafbescheides die Nichtmitwirkung an der Ermittlung gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO mit dem Klammerausdruck "Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt und der körperliche Zustand konnte nicht festgestellt werden" umschrieben, so erfolgt eine hinreichende Konkretisierung (Hinweis auf E vom 5.9.1986, 85/18/0393).
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020065.X05Im RIS seit
21.11.2005