RS Vwgh 1987/9/24 87/02/0065

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wird im Spruch eines Strafbescheides die Nichtmitwirkung an der Ermittlung gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO mit dem Klammerausdruck "Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt und der körperliche Zustand konnte nicht festgestellt werden" umschrieben, so erfolgt eine hinreichende Konkretisierung (Hinweis auf E vom 5.9.1986, 85/18/0393).

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020065.X05

Im RIS seit

21.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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