TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/6 2007/09/0336

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Veröffentlicht am 06.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §19 Abs1;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des J B in M, vertreten durch Mag. Dr. Geza Simonfay, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 12. Dezember 2005, Zl. UVS 30.12-18/2004-19, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 16. Januar 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in der Zeit vom 26. Juni 2003 bis 30. Juni 2003 in R sechs namentlich genannte ausländische Staatsangehörige entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt zu haben. Er wurde hiefür nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG mit sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je drei Tage) bestraft.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er darauf verwies, er selbst habe weder ein Unternehmen mit Sitz in Österreich noch seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet; die angetroffenen Ausländer seien Freunde und hätten ihm als Privatperson mit den festgestellten Arbeiten Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste erbracht.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2004 gab die belangte Behörde dieser Berufung Folge und stellte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG ein.

Mit dem hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl. 2004/09/0118- 6, auf welches im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid über Amtsbeschwerde des Bundesministers für Finanzen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im Wesentlichen mit der Begründung auf, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, es fehle dem Beschwerdeführer die Eigenschaft eines inländischen Arbeitgebers. Vielmehr komme es bei Beurteilung der Inländereigenschaft eines Arbeitgebers nicht darauf an, wo sich sein Hauptwohnsitz befinde, sondern ob ein ausreichender Inlandsbezug gegeben sei. Ein ausreichender Inlandsbezug sei aber allein schon durch die Begründung von Liegenschaftseigentum (hier: die Baustelle in R) gegeben, so dass es in dieser Konstellation für die Annahme der Unterworfenheit unter das Regime des AuslBG ausreiche, wenn ein (inländischer) Hauseigentümer, der seinen Wohnsitz im Ausland habe, an einem ihm gehörenden im Bundesgebiet gelegenen Objekt Arbeiten in Auftrag gebe, die von Ausländern verrichtet würden. Auf die weitere rechtliche Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Mit dem daraufhin im zweiten Rechtsgang ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 2005 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.

Auf Grund der Ergebnisse der von ihr durchgeführten Berufungsverhandlung traf die belangte Behörde nunmehr nachstehende Feststellungen:

"Der Berufungswerber leitet in Ungarn eine Druckerei, die er gemeinsam mit S. S. besitzt und in der 16 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Obwohl beide mit anderen Partnern verheiratet sind und aus ihrer Ehe jeweils drei Kinder haben, verbindet den Berufungswerber und Frau S. eine enge private Beziehung, die von ihnen noch nicht als Lebensgemeinschaft betrachtet wird und darüberhinaus eine geschäftliche Beziehung. Der Berufungswerber und Frau S. sind aufgrund des Kaufvertrages vom 16.04.2002 je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft in M. mit dem Haus ..., welches stark renovierungsbedürftig war. Der Berufungswerber hat die Absicht, das Haus ... ausschließlich zu Urlaubszwecken zu benützen, nicht aber, um einer beruflichen Betätigung nachzugehen, wobei er nur das Erdgeschoss für sich persönlich nützen will. Ende Juni 2003 war das Haus soweit hergerichtet, dass man es hätte bewohnen können, das heißt, es war fertig bis auf die Böden, die erst betoniert waren. Er hielt sich im Mai und Juni 2003 im Haus ... häufig auf, mindestens alle zwei Wochen ein paar Tage, dies aber nicht zu Urlaubszwecken, sondern um die Renovierungsarbeiten voranzutreiben. Seit November 2003 sind Erdgeschoss und erster Stock einschließlich der Möblierung fertiggestellt.

Der Berufungswerber ist mit den Brüdern N.K. und Z.K. eng freundschaftlich verbunden, was sich in gegenseitigen Besuchen, vor allem bei Familienfeiern und in gemeinsamer Freizeitgestaltung beim Fußballspiel äußert. Mit I.G., A.G., J.P. und J.C., die, so wie die Brüder Kovats, in derselben Stadt wie der Berufungswerber in Ungarn wohnen, ist er ebenfalls gut bekannt, der Kontakt ist aber weniger eng. Als die Freunde bzw. Bekannten erfuhren, dass der Berufungswerber und Frau S. ein Haus in M. gekauft hatten, sprach er mit ihnen immer wieder über den Hausbau. Schließlich kamen sie überein, dass sie einen Termin ausmachen, an dem sie alle Zeit haben, wenn es um die Erneuerung des Daches geht. Hiebei fungierte Z.K. für I.G., A.G. und N.K. als Kontaktperson bzw. Organisator. Der Berufungswerber besitzt selbst keinen PKW, hat aber einen solchen gelenkt, als die sechs Personen von ihm und mit einem zweiten von N.K. gelenkten PKW nach M. gebracht wurden. Es ging um die Dachsanierung, wobei das Dach neu einzudecken war, während die Balken geblieben sind. Diese Arbeiten sollten eine Woche dauern. Am 26.06.2003 begannen der Berufungswerber und die sechs genannten ungarischen Staatsangehörigen mit den Dachausbesserungsarbeiten, wobei sie bis zur Kontrolle am 30.06.2003 täglich ca. 7 Stunden arbeiteten. Der Berufungswerber koordinierte die Arbeiten und erklärte den sechs Personen jeweils die nächsten Arbeitsschritte. Die ungarischen Staatsangehörigen nächtigten im Haus ... in Behelfsbetten. Zu ihrer Verpflegung hatten sie aus Ungarn Konserven und Aufschnitte mitgebracht, nur das Brot wurde in Österreich gekauft. Am 28. und 29.06.2003 nahm der Berufungswerber am Plattensee an einer Segelregatta teil. Während dieser Zeit arbeiteten seine sechs Bekannten auf der Baustelle weiter, wobei Z.K. bereits vorher ähnliche Dacharbeiten gemacht hatte und deswegen über Erfahrung auf diesem Gebiet verfügte. I.G. und A.G. waren von Beruf Hilfsarbeiter, N.K. Tischler, J.P. Automechaniker, Z.K. Wasserinstallateur. Frau S. war während dieser Tage nicht in M., sondern hielt sich in Budapest auf. Der Berufungswerber hatte das Material für die Neueindeckung des Daches organisiert, die Kosten für sämtliche Renovierungsarbeiten beim Haus in ... wurden je zur Hälfte zwischen ihm und Frau S. geteilt. Der Berufungswerber versprach den sechs ungarischen Staatsangehörigen, dass sie nach Fertigstellung des Hauses, welches im Stadium des Vollausbaus zwölf Zimmer umfassen sollte, gratis einige Tage Urlaub machen könnten. Die arbeitenden Personen hielten keine festgelegten Pausenzeiten ein, sondern haben Frühstücks- und Mittagspausen nach Belieben gehalten.

Für die Beschäftigung der ungarischen Staatsangehörigen lag keine Bewilligung nach dem AuslBG vor."

Nach ausführlicher Darlegung ihrer Erwägungen zur Beweiswürdigung kam die belangte Behörde rechtlich zu dem Schluss, für die Anwendbarkeit des AuslBG reiche der Nachweis, dass es sich beim beschäftigten Ausländer um eine arbeitnehmerähnliche Person handle. Zur Charakterisierung arbeitnehmerähnlicher Personen komme es auf deren wirtschaftliche Unselbständigkeit an. Zu prüfen sei dabei, ob das konkrete und genau erhobene Gesamtbild der Tätigkeit, die eine Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leiste, so beschaffen sei, dass sich die betreffende Person im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber wirtschaftlich in einer ähnlichen Situation befinde, wie dies beim persönlich abhängigen Arbeitnehmer typischerweise der Fall sei oder darüber hinausgehend eine persönliche Abhängigkeit vorliege. Die Kriterien, die zur Bestimmung der wirtschaftlichen Unselbständigkeit relevant sein könnten, müssten nicht lückenlos verwirklicht sein, sondern die Gewichtung der vorhandenen Merkmale in einem Gesamtbild entscheide darüber, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliege oder nicht. Dies bedeute nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden könne. Typische Merkmale wirtschaftlicher Unselbständigkeit seien vor allem die Verrichtung der Tätigkeit im Betrieb des Unternehmers, die Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der Leistung, Weisungsgebundenheit des Verpflichteten einschließlich dessen Berichterstattungspflicht und Kontrollunterworfenheit (im Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit, Art, Reihenfolge und Erfolg der Tätigkeit, Verwendung bestimmter Arbeitsgeräte, Materialien und Sicherheitseinrichtungen, Arbeitsmethode, Verhalten während der Arbeitsverrichtung etc.), das vertragliche Verbot, für andere Unternehmer tätig zu werden (Konkurrenzverbot), die Erbringung der Arbeit mit den Arbeitsmitteln des Unternehmers und die Entgeltlichkeit. Nicht unter den Begriff des Beschäftigungsverhältnisses im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG fielen Gefälligkeitsdienste. Darunter würden die vom Leistenden auf Grund bestehender spezifischer Bedingungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbrachten kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Dienste verstanden. Eine spezifische Bindung in der Art, dass sie die Voraussetzung für die Annahme eines Gefälligkeitsdienstes bilden könne, habe im Beschwerdefall nur zwischen dem Beschwerdeführer und den Ausländern N. K. und Z. K. bestanden. Mit den übrigen vier ungarischen Staatsangehörigen sei der Beschwerdeführer lediglich gut bekannt gewesen. Dass es in diesen Fällen an einer spezifischen Bindung im hier gemeinten Sinn mangle, zeige sich auch darin, dass Z. K. für diese vier Personen als Kontaktperson bzw. Organisator fungiert habe, wie sich aus den Feststellungen ergebe. Alle sechs Personen hätten die Rubrik "Verdienst" im Erhebungsbogen unausgefüllt gelassen, weil Z. K. offenbar die anderen davon abgehalten habe, die Fragen nach dem Entgelt zu beantworten. Die Bezahlung eines Barlohns sei nicht zu erweisen gewesen. Als Naturalentgelt sei grundsätzlich auch die Verpflegung und Beistellung einer Nächtigungsmöglichkeit in Betracht gekommen, auch das Versprechen, dass die sechs ungarischen Staatsangehörigen nach Fertigstellung des Hauses in R dort einige Tage Urlaub machen könnten. Nachdem sie im Haus ... während jener Tage in Behelfsbetten geschlafen hätten und sich von den aus Ungarn mitgebrachten Konserven und Aufschnitten und dem in Österreich gekauften Brot ernährt hätten, könne gesagt werden, dass diese Gegenleistungen im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen zu vernachlässigen seien. Anders sei das Versprechen des Beschwerdeführers zu werten, dass seine sechs Bekannten nach Fertigstellung im Hause ... einige Tage Urlaub machen dürften. Bei diesem Versprechen handle es sich um eine Zusage eines Naturallohns. Es sei daher in allen Fällen auszuschließen, dass es sich um Gefälligkeitsdienste gehandelt habe. Vielmehr sei die Annahme gerechtfertigt, dass eine Beschäftigung der sechs ungarischen Staatsangehörigen durch den Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Unselbständigkeit vorgelegen sei, was sich auch darin zeige, dass sie bei geplanter siebentägiger Dauer fünf Tage lang täglich mindestens sieben Stunden bei Dachausbesserungsarbeiten an dem Haus, das dem Beschwerdeführer zu 50% gehöre eingesetzt worden seien und diese Arbeiten nach den Weisungen des Beschwerdeführers oder in dessen Abwesenheit den Weisungen von dessen verlängertem Arm Z. K. erbracht hätten, dies jeweils gegen die Zusage, einige Tage Urlaub in diesem Haus verbringen zu können. Der Beschwerdeführer habe diese Personen nicht nur zum Haus in R gebracht, sondern ihnen auch die Verpflegung und Behelfsbetten zum Nächtigen beigestellt. Da keine Bewilligungen nach dem AuslBG vorgelegen seien, habe der Beschwerdeführer sechs Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu verantworten. Sein Verschulden liege darin begründet, dass er sich nicht nach der Zulässigkeit der Beiziehung seiner Bekannten zum Dachdecken erkundigt habe, obwohl es sich um sehr umfangreiche Arbeiten gehandelt habe und dem Beschwerdeführer Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Tuns hätten kommen müssen.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welchem die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl I Nr. 126/2002, gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)

in einem Arbeitsverhältnis,

b)

in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

              c)              in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,

d)

nach den Bestimmungen des § 18 oder

e)

überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2002, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, zu Unrecht sei die belangte Behörde von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis des Beschwerdeführers zu den sechs Ungarn ausgegangen, zumal gerade das Gesamtbild auf keinen Fall das Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses zu begründen vermöge. So habe die Behörde weder eine persönliche Arbeitspflicht noch eine zeitliche Verpflichtung feststellen können, sondern lediglich die formlose Vereinbarung um etwa sieben Uhr mit dem Dachdecken zu beginnen und ca. fünf bis sieben Stunden daran zu arbeiten, wobei auch diese "Arbeitszeit" von nicht fixierten Pausen unterbrochen gewesen sei. Es habe auch keine Verpflichtung der Ausländer gegeben, eine bestimmte Leistung zu erbringen oder überhaupt eine Leistung zu erbringen. Sanktionen, welche eine Leistungsverweigerung begleitet hätten, hätten nicht festgestellt werden können. Auch die von der belangten Behörde angenommene Fremdbestimmung der Arbeit erschöpfe sich tatsächlich darin, dass jene Person, die Erfahrung mit Dachdeckerarbeiten gehabt habe (mal der Beschwerdeführer, mal Z. K.), den anderen erklärt habe, was zu tun sei. Eine persönliche Fürsorge und Treuepflicht habe ebenfalls nicht festgestellt werden können, eine Eingliederung der Ausländer in das Organisationsgefüge eines Betriebes sei ebenfalls nicht gegeben gewesen, ebenso wenig wie eine persönliche Unterordnung. Alle betroffenen Ausländer gingen in Ungarn ihren regulären Berufen nach. Richtigerweise habe die belangte Behörde festgestellt, dass ein Barlohn weder vereinbart noch bezahlt worden sei und dass die vor Ort erbrachten Naturalleistungen im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen zu vernachlässigen seien, also keine geldwerte Gegenleistung darstellten. Fälschlicherweise gehe aber die belangte Behörde davon aus, dass die Zusage, den Urlaub in dem Haus in R verbringen zu dürfen, eine adäquate geldwerte Gegenleistung im Sinne eines Naturallohnes für die erbrachten Leistungen darstelle. Die belangte Behörde übersehe, dass im vorliegenden Fall von allen Beteiligten Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei. Die Zusage, einmal Urlaub in Österreich verbringen zu können, könne nicht als für beide Teile verbindliche Vereinbarung angesehen werden, zumal das Versprechen auf einen Urlaub auch von allen Beteiligten als nicht verbindlich angesehen worden sei und ein durchsetzbarer Anspruch auf die Verbringung eines Urlaubes in Österreich dadurch nicht bestehe. Gleiches gelte für das Versprechen gegenüber N. K., er dürfe sich das Auto des Beschwerdeführers ausborgen, habe er dieses doch auch schon ohne Erbringung einer Arbeitsleistung früher hin und wieder getan. N. K. habe auch angegeben, dass sowohl er als auch der Beschwerdeführer einander öfters schon in Ungarn ausgeholfen hätten und es sich hiebei um wechselseitige Gefälligkeitsdienste unter Freunden gehandelt habe. Trotzdem habe die belangte Behörde auch hinsichtlich N. K. Entgeltlichkeit angenommen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers läge jedenfalls in allen Fällen ein Gefälligkeitsdienst vor, der auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht worden sei. Festgestellt worden seien spezifische Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und den Brüdern K. andererseits, dennoch habe die belangte Behörde im Hinblick auf die Bestrafung alle Fälle gleich behandelt und das Vorliegen von Gefälligkeitsdiensten ausgeschlossen. Jedenfalls hinsichtlich der Brüder K. lägen auch nach den Feststellungen der belangten Behörde Gefälligkeitsdienste vor. Aber auch hinsichtlich der restlichen vier Ungarn hätte die belangte Behörde das Vorliegen von Gefälligkeitsdiensten annehmen müssen, weil aus sämtlichen Aussagen hervorgehe, dass alle Beteiligten untereinander gut bekannt gewesen seien. Die Kriterien für Gefälligkeitsdienste (Kurzfristigkeit, Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit) lägen vor. Sollten die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen im Sinne dieser rechtlichen Beurteilung nicht ausreichend sein, werde gerügt, dass sie verabsäumt habe festzustellen, dass die von den Ungarn für den Beschwerdeführer zu erbringenden Leistungen sich im Rahmen eines üblichen freundschaftlichen Verhältnisses bewegt hätten und insbesondere die Leistung des N. K. auf einem freundschaftlichen Naheverhältnis beruht habe.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, zu Unrecht habe die belangte Behörde die Ungarn, insbesondere den vom Beschwerdeführer beantragten Z. K. weder geladen noch einvernommen. Hätte sie diesem Beweisantrag stattgegeben, hätte sie feststellen können, dass die von ihr behauptete Gegenleistung im Sinne einer Urlaubszusage lediglich ein unverbindliches Versprechen dargestellt habe und keine Abhängigkeit der Ausländer bestanden habe. Insbesondere auch zu dem spezifischen Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu den Brüdern K. habe sie nicht begründen können, warum trotz festgestellten Naheverhältnisses kein Gefälligkeitsdienst vorliege. Auch betreffend N. K. sei die Beweiswürdigung mangelhaft, da dieser keinen Urlaub "als Gegenleistung" erhalten sollte, sondern ebenfalls Hilfe in Ungarn sowie die Möglichkeit das Auto des Beschwerdeführers auszuleihen. Trotzdem habe die belangte Behörde diese von den anderen Ungarn verschiedene Gegenleistung nicht extra gewürdigt, was ihre Beweiswürdigung unschlüssig mache.

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die nach § 63 Abs. 1 VwGG eingetretene Bindung besteht nicht nur für die belangte Behörde, sondern auch für den Verwaltungsgerichtshof selbst bei Prüfung des Ersatzbescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/08/0075). Einen gemäß § 63 Abs. 1 VwGG erlassenen Ersatzbescheid kann der Verwaltungsgerichtshof (über neuerliche Beschwerde) daher nur dahin prüfen, ob er der im vorangegangenen aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsanschauung entspricht. Eine solche Bindung wird in der Rechtsprechung auch hinsichtlich jener Fragen angenommen, die der Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung seines aufhebenden Erkenntnisses bilden. Daher war im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur zu prüfen, ob die nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Entscheidung der belangten Behörde von der in dieser Angelegenheit bereits ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2005, Zl. 2004/09/0118, dargelegten Rechtsansicht, die aber zur Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit geführt hat, abweicht oder nicht.

In seinem aufhebenden Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl. 2004/09/0118, hat der Verwaltungsgerichtshof - wenn auch nur implizit - die Ansicht vertreten, es liege im vorliegenden Fall Ausländerbeschäftigung entgegen § 3 AuslBG vor, wie sich den Ausführungen dieses Erkenntnisses entnehmen lässt, wonach es "... daher Sache des Mitbeteiligten (Anm.: des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren) bzw. seiner Hälfteeigentümerin gewesen (wäre), bei der örtlich zuständigen Behörde Anträge auf Erteilung arbeitsmarktbehördlicher Bewilligungen zu stellen", wobei § 19 Abs. 1 AuslBG auf den "in Ansicht genommenen Beschäftigungsort abstellt...", was "die belangte Behörde ... verkannt" habe. Voraussetzungen für die vom Verwaltungsgerichtshof als erforderlich angesehene Antragstellung war aber selbstredend das Vorliegen bewilligungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse.

An seine im vorangegangenen Erkenntnis niedergelegte Rechtsanschauung ist - ohne Änderung des zugrundeliegenden maßgebenden Sachverhaltes - wie ausgeführt der Verwaltungsgerichtshof auch nunmehr selbst gebunden, weshalb eine weitere Erörterung zur Frage, ob bewilligungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder nicht dem Reglement des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterfallende unentgeltliche Freundschaftsdienste vorlagen zu unterbleiben hatte.

Aus diesem Grunde war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 6. März 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090336.X00

Im RIS seit

08.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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