RS Vwgh 1987/9/24 87/02/0144

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z2;
GendarmerieG 1895;
StVO 1960 §4 Abs5a;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §97;

Rechtssatz

Die "Indienststellung" eines Gendarmeriebeamten ist gegeben, wenn dieser sich die Uniform anzieht und in der Folge einen Verkehrsunfall aufnimmt (Hinweis auf E vom 10.4.1979, 0201/78). Eines besonderen "Formalaktes" oder einer "besonderen Formel" bedurfte es nicht, es genügte die Wahrnehmbarkeit, dass der Beamte auf Grund seiner dienstlichen Stellung tätig wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020144.X02

Im RIS seit

25.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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