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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
EGVG Art9 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die "Indienststellung" eines Gendarmeriebeamten ist gegeben, wenn dieser sich die Uniform anzieht und in der Folge einen Verkehrsunfall aufnimmt (Hinweis auf E vom 10.4.1979, 0201/78). Eines besonderen "Formalaktes" oder einer "besonderen Formel" bedurfte es nicht, es genügte die Wahrnehmbarkeit, dass der Beamte auf Grund seiner dienstlichen Stellung tätig wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020144.X02Im RIS seit
25.11.2005Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017