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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs2;Rechtssatz
Auf einen Rechtsirrtum kann sich ein Beschuldigter nicht mit Erfolg berufen, wenn ihm zwar eine unrichtige Auskunft erteilt wurde, ihm aber bekannt ist, dass zum betreffenden Rechtsproblem
unterschiedliche Auffassungen von Beamten dieser Behörde bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020018.X04Im RIS seit
24.09.1987