RS Vwgh 1987/9/24 87/02/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Auf einen Rechtsirrtum kann sich ein Beschuldigter nicht mit Erfolg berufen, wenn ihm zwar eine unrichtige Auskunft erteilt wurde, ihm aber bekannt ist, dass zum betreffenden Rechtsproblem

unterschiedliche Auffassungen von Beamten dieser Behörde bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020018.X04

Im RIS seit

24.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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