RS Vwgh 1987/9/24 87/02/0113

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1622/60 E 29. November 1961 VwSlg 7080 A/1961 RS 1

Stammrechtssatz

Wird in einer Verwaltungsstrafsache Berufung nur wegen des Strafausmaßes erhoben, kann der Ausspruch über die Tat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Beschwerdepunkt bilden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020113.X01

Im RIS seit

24.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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