RS Vwgh 1987/9/24 87/02/0020

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei Fehlen der Ortsbezeichnung "Wien" in der Tatortumschreibung "12., Karl Löwe-G. - Wolfganggasse" ist davon auszugehen, dass der Tatort im 12. Wiener Gemeindebezirk liegt, in dem sich auch die bei den genannten - einander kreuzenden - Straßenzüge befinden. (Hinweis auf E vom 19.2.1987, 86/02/0159)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020020.X01

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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