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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Bei Fehlen der Ortsbezeichnung "Wien" in der Tatortumschreibung "12., Karl Löwe-G. - Wolfganggasse" ist davon auszugehen, dass der Tatort im 12. Wiener Gemeindebezirk liegt, in dem sich auch die bei den genannten - einander kreuzenden - Straßenzüge befinden. (Hinweis auf E vom 19.2.1987, 86/02/0159)
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020020.X01Im RIS seit
20.10.2005