RS Vwgh 1987/9/24 87/02/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1987
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs6;

Rechtssatz

Ein Anhänger ist dann "ohne Zugfahrzeug" auf der Fahrbahn stehen gelassen worden, wenn die technische Verbindung mit dem Zugfahrzeug gelöst wurde, was dann zutrifft, wenn er neben dem Zugfahrzeug abgestellt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020018.X01

Im RIS seit

24.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten