RS Vwgh 1987/9/24 87/02/0100

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3145/80 E 22. Mai 1981 RS 3

Stammrechtssatz

Erkennt die Berufungsbehörde in der Sache selbst, anstatt richtigerweise die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, so ist der Beschwerdeführer diesbezüglich in keinem Recht verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020100.X02

Im RIS seit

16.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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