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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Bei Übertretungen nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 und § 5 Abs 4 lit a StVO hat in Ansehung der Umschreibung der Tatzeit im Spruch des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig strenger Maßstab zu gelten (Hinweis auf E vom 19.2.1987, 86/02/0165, 9.7.1987, 87/02/0013). Die unrichtige Angabe einer Tatzeit - es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Person wegen Verhaltensweisen in einer Zeitspanne von über 5 Minuten mehrfach nach § 5 Abs 4 lit a StVO aufgefordert wird - belastet das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes .
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020029.X01Im RIS seit
19.10.2005