RS Vwgh 1987/9/24 87/02/0029

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei Übertretungen nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 und § 5 Abs 4 lit a StVO hat in Ansehung der Umschreibung der Tatzeit im Spruch des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig strenger Maßstab zu gelten (Hinweis auf E vom 19.2.1987, 86/02/0165, 9.7.1987, 87/02/0013). Die unrichtige Angabe einer Tatzeit - es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Person wegen Verhaltensweisen in einer Zeitspanne von über 5 Minuten mehrfach nach § 5 Abs 4 lit a StVO aufgefordert wird - belastet das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes .

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020029.X01

Im RIS seit

19.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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