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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §47 Abs1;Rechtssatz
Die Einbringung eines - allenfalls wegen "Nichtigkeit" der Strafverfügung zurückzuweisenden - Einspruches hindert die Behörde nicht, das ordentliche Verfahren einzuleiten, mag sie dabei auch irrtümlich davon ausgegangen sein, es läge ein Fall des § 49 Abs 3 VStG 1950 vor. (Hinweis auf E vom 29.1.1987, 86/02/0150)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020053.X01Im RIS seit
21.11.2005