RS Vwgh 1987/9/24 87/02/0113

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art2;
B-VG Art7 Abs1;
GeldstrafenV BPDion Wien 1984 §11;
VStG §19;
VStG §47 Abs2;

Rechtssatz

Unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes ist es nicht zulässig, bei Verhängung der Geldstrafe einen so genannten MITTELWERT zwischen den in § 11 GeldstrafenV bestimmten Geschwindigkeitsüberschreitungen zugeordneten Strafdrohungen zu bilden, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen den in der GeldstrafenV angeführten Überschreitungsgrenzen liegt.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020113.X03

Im RIS seit

24.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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