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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art2;Rechtssatz
Unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes ist es nicht zulässig, bei Verhängung der Geldstrafe einen so genannten MITTELWERT zwischen den in § 11 GeldstrafenV bestimmten Geschwindigkeitsüberschreitungen zugeordneten Strafdrohungen zu bilden, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen den in der GeldstrafenV angeführten Überschreitungsgrenzen liegt.
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020113.X03Im RIS seit
24.09.1987