RS Vwgh 1987/9/24 87/02/0020

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §19 Abs6;
StVO 1960 §19 Abs7;

Rechtssatz

Für eine Übertretung nach § 19 Abs 7 StVO 1960 ist es unerheblich, wohin der Vorrangberechtigte nach seiner Behinderung weitergefahren ist oder weiterfahren wollte.

Schlagworte

Vorrangberechtigter Verhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020020.X02

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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