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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §19 Abs6;Rechtssatz
Für eine Übertretung nach § 19 Abs 7 StVO 1960 ist es unerheblich, wohin der Vorrangberechtigte nach seiner Behinderung weitergefahren ist oder weiterfahren wollte.
Schlagworte
Vorrangberechtigter VerhaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020020.X02Im RIS seit
20.10.2005