RS Vwgh 1987/9/25 AW 87/05/0047

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Veröffentlicht am 25.09.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte

Norm

StGG Art2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Versagung einer nachträglichen Baubewilligung und Erteilung eines baupolizeilichen Entfernungsauftrages für eine Plakatwand - Wollte man die wirtschaftlichen Vorteile aus der Nutzung eines nicht bewilligten mit jenen aus der Nutzung eines bewilligten Bauvorhabens gleichstellen, würde man im Ergebnis - zumindest bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer VwGH-Beschwerde - die Bauwerber, die noch keine rechtskräftige Baubewilligung erlangt haben mit jenen gleichstellen, denen eine rechtskräftige Bewilligung bereits erteilt wurde. Das Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG verbietet es jedoch ungleiches gleich zu behandeln. Dazu kommt noch, dass derjenige, der ein Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung errichtet, früher wirtschaftlichen Nutzen aus diesem Bau erzielen kann, als derjenige, der zuwartet, bis er eine rechtskräftige Baubewilligung in Händen hat. Es kann wohl nicht im Sinn der Rechtsordnung sein, im Ergebnis sogar noch denjenigen zu bevorzugen, der ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung errichtet.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete BaurechtEntscheidung über den AnspruchUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:AW1987050047.A04

Im RIS seit

12.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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