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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §23 Abs2;Rechtssatz
Wenn dem Beschuldigten in der Ladung unter Anführung von Tatzeit, Tatort und des von ihm gelenkten Fahrzeuges zum Vorwurf gemacht wird, er habe das Fahrzeug in zweiter Spur, somit nicht am Fahrbahnrand abgestellt und hiedurch die Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 2 StVO begangen, so ist die angelastete Verwaltungsübertretung in hinreichender Weise präzisiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020078.X01Im RIS seit
22.11.2005