RS Vwgh 1987/9/25 87/02/0078

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Veröffentlicht am 25.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §42 Abs1 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wenn dem Beschuldigten in der Ladung unter Anführung von Tatzeit, Tatort und des von ihm gelenkten Fahrzeuges zum Vorwurf gemacht wird, er habe das Fahrzeug in zweiter Spur, somit nicht am Fahrbahnrand abgestellt und hiedurch die Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 2 StVO begangen, so ist die angelastete Verwaltungsübertretung in hinreichender Weise präzisiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020078.X01

Im RIS seit

22.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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