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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0183 E 19. Dezember 1985 RS 3Stammrechtssatz
Wenn sich aus einer Anzeige eindeutig ergibt, dass der Bfr zum Zwecke der Lenkerkontrolle angehalten werden sollte und seinem Vertreter der gesamte Akteninhalt vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis gebracht wurde, so liegt darin eine taugliche Verfolgungshandlung. Die Behauptung, dass eine Verfolgungsverjährung eingetreten sei, ist nicht zutreffend (Hinweis E 19.9.1984, 82/03/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020069.X03Im RIS seit
11.07.2001