RS Vwgh 1987/9/25 87/02/0069

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Veröffentlicht am 25.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0183 E 19. Dezember 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn sich aus einer Anzeige eindeutig ergibt, dass der Bfr zum Zwecke der Lenkerkontrolle angehalten werden sollte und seinem Vertreter der gesamte Akteninhalt vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis gebracht wurde, so liegt darin eine taugliche Verfolgungshandlung. Die Behauptung, dass eine Verfolgungsverjährung eingetreten sei, ist nicht zutreffend (Hinweis E 19.9.1984, 82/03/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020069.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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