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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0139 E 19. Februar 1987 RS 2Stammrechtssatz
Die Pflicht, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen, findet ihre Grenze an der Zumutbarkeit. Insbesondere die Zeit, die auf den Amtsarzt gewartet werden muss, ist ein solches Zumutbarkeitskriterium. Die Zumutbarkeit wurde in der Rechtsprechung des VwGH bei Zeiträumen von 50 und 70 Minuten, aber auch bei zweieinhalb und drei Stunden ausgesprochen. Darüber hinaus muss jedoch für Zeiträume eine besondere Begründung gegeben werden, warum auch nach Ablauf so langer Zeit von der klinischen Untersuchung noch Ergebnisse im Sinne einer Diagnose nach § 5 Abs 1 StVO 1960 erwartet werden könnten.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020066.X02Im RIS seit
22.11.2005