RS Vwgh 1987/9/25 87/02/0078

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Veröffentlicht am 25.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Für die Tatortumschreibung genügt in der Regel die Angabe der Straße und der Hausnummer. Dies gilt jedoch nicht für ein Haus, dessen Front eine Ausdehnung hat, die eine genügend konkrete Tatortumschreibung nicht zulässt. (hier: Übertretung nach § 23 Abs 2 StVO)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020078.X04

Im RIS seit

22.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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