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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §23 Abs2;Rechtssatz
Für die Tatortumschreibung genügt in der Regel die Angabe der Straße und der Hausnummer. Dies gilt jedoch nicht für ein Haus, dessen Front eine Ausdehnung hat, die eine genügend konkrete Tatortumschreibung nicht zulässt. (hier: Übertretung nach § 23 Abs 2 StVO)
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020078.X04Im RIS seit
22.11.2005