RS Vwgh 1987/9/28 86/10/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Die der jeweiligen Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bilden die Grenze für die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung, maW: Eine Verfolgungshandlung braucht nicht mehr als die der jeweiligen Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente zu umfassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100200.X01

Im RIS seit

28.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten