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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
LPolG Tir 1976 §14 litb;Rechtssatz
Eine Mehrheit von Handlungen, deren jede den Tatbestand des Deliktes der "Beschaffung der Gelegenheit zur Anbahnung" begründet, kann zwar nicht - da eine vom Gesetz selbst vorgenommene Zusammenfassung eines ganzen Abschnittes deliktischen Verhaltens zu einer Einheit nicht vorliegt - als Sammeldelikt (Hinweis auf E 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980) qualifiziert werden. Dies hindert allerdings nicht, eine Mehrheit solcher Einzeltathandlungen zu einer Einheit zusammenzufassen und der strafrechtlichen Figur des FORTGESETZTEN Deliktes zu subsumieren, wenn die dafür maßgeblichen Kriterien - Gleichartigkeit der Begehungsform, Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, zeitliche Kontinuität - vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100086.X05Im RIS seit
28.04.2006