RS Vwgh 1987/9/28 87/10/0086

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Veröffentlicht am 28.09.1987
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Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LPolG Tir 1976 §14 litb;
LPolG Tir 1976 §14 litc;
VStG §22;

Rechtssatz

Eine Mehrheit von Handlungen, deren jede den Tatbestand des Deliktes der "Beschaffung der Gelegenheit zur Anbahnung" begründet, kann zwar nicht - da eine vom Gesetz selbst vorgenommene Zusammenfassung eines ganzen Abschnittes deliktischen Verhaltens zu einer Einheit nicht vorliegt - als Sammeldelikt (Hinweis auf E 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980) qualifiziert werden. Dies hindert allerdings nicht, eine Mehrheit solcher Einzeltathandlungen zu einer Einheit zusammenzufassen und der strafrechtlichen Figur des FORTGESETZTEN Deliktes zu subsumieren, wenn die dafür maßgeblichen Kriterien - Gleichartigkeit der Begehungsform, Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, zeitliche Kontinuität - vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100086.X05

Im RIS seit

28.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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