TE Vfgh Beschluss 2003/6/10 B615/03

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Veröffentlicht am 10.06.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Zurückweisung der gegen denselben Bescheid erhobenen (zweiten) Beschwerde mangels Legitimation; Konsumierung des Beschwerderechts mit (erster) Beschwerdeeinbringung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gallspach vom 24. Mai 2002 wurde der beschwerdeführenden Partei, einer Krankenanstalten-GmbH & Co KG, Kommunalsteuer iHv € 27.729,38 sowie ein Säumniszuschlag iHv 4 vH vorgeschrieben. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Gemeinderat keine Folge gegeben. Die Oberösterreichische Landesregierung wies die dagegen erhobene Vorstellungen am 27. Februar 2003 als unbegründet ab.

Mit der durch einen Rechtsanwalt eingebrachten, hg. zu B437/03 protokollierten, Beschwerde vom 13. März 2003 bekämpft die Beschwerdeführerin den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Februar 2003, Zl. Gem-524319/2-2003-Wa/Gdl.

Mit der vorliegenden - durch den selben Rechtsanwalt eingebrachten - und ebenfalls auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde vom 15. April 2003, hg. zu B615/03 protokolliert, bekämpft dieselbe Beschwerdeführerin denselben Bescheid erneut, diesmal wegen "Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung".

Derselbe Verwaltungsakt kann aber von einem Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur einmal angefochten werden; einer zweiten Beschwerde gegen den selben Bescheid steht der Umstand entgegen, daß mit der Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl. VfSlg. 11.871/1988, 12.772/1991, 14.122/1995, Verfassungsgerichtshof vom 27. November 2001, B2137/00, Verfassungsgerichtshof vom 25. Februar 2003, B217/03).

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B615.2003

Dokumentnummer

JFT_09969390_03B00615_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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