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L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
EhrenkränkungsG OÖ 1975 §1;Rechtssatz
Bei Ehrenkränkungen, begangen durch Briefe, entspricht eine Verfolgungshandlung grundsätzlich mit der Anführung des im betreffenden Brief genannten Ortes und Tages (seiner Verfassung) dem - im Hinblick auf die VOLLSTÄNDIGKEIT der Verfolgungshandlung zu beachtenden - Konkretisierungserfordernis in Ansehung von Tatort und Tatzeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100200.X03Im RIS seit
28.09.1987