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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §55;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/10/0263 E 13. Februar 1984 RS 1Stammrechtssatz
Aus den einschlägigen Vorstrafen der Bfr auf ihre Absicht, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde oder regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen, zu schließen, ist nicht rechtswidrig (Hinweis 6.10.1982, 81/03/0248).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100084.X03Im RIS seit
28.04.2006