RS Vwgh 1987/9/28 87/10/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §55;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0263 E 13. Februar 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Aus den einschlägigen Vorstrafen der Bfr auf ihre Absicht, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde oder regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen, zu schließen, ist nicht rechtswidrig (Hinweis 6.10.1982, 81/03/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100084.X03

Im RIS seit

28.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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