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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Formulierungen "genügende Mächtigkeit" (von Astwällen) und "geeignete technische oder biologische Maßnahmen" (zur Sanierung allfälliger Rutschungen) in den Auflagen eines eine Forststraße bewilligenden Bescheides sind unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Determinierung der jeweils zu setzenden Maßnahmen unbedenklich. Denn diese haben sich einerseits den durch die konkrete Situation bedingten Erfordernissen anzupassen, die naturgemäß im Zeitpunkt der Bewilligung in allen Einzelheiten noch nicht bekannt sein können. Ihre forstfachlich einwandfreie Durchführung erscheint andererseits durch die Vorschrift des § 61 Abs 1 und Abs 2 lit b Forstgesetz ausreichend gewährleistet.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesSpruch DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100053.X04Im RIS seit
27.04.2006Zuletzt aktualisiert am
28.01.2009