RS Vwgh 1987/9/28 87/10/0053

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Veröffentlicht am 28.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §61;
ForstG 1975 §62 Abs1 litd;
VVG §1;

Rechtssatz

Die Formulierungen "genügende Mächtigkeit" (von Astwällen) und "geeignete technische oder biologische Maßnahmen" (zur Sanierung allfälliger Rutschungen) in den Auflagen eines eine Forststraße bewilligenden Bescheides sind unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Determinierung der jeweils zu setzenden Maßnahmen unbedenklich. Denn diese haben sich einerseits den durch die konkrete Situation bedingten Erfordernissen anzupassen, die naturgemäß im Zeitpunkt der Bewilligung in allen Einzelheiten noch nicht bekannt sein können. Ihre forstfachlich einwandfreie Durchführung erscheint andererseits durch die Vorschrift des § 61 Abs 1 und Abs 2 lit b Forstgesetz ausreichend gewährleistet.

Schlagworte

Inhalt des Spruches DiversesSpruch Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100053.X04

Im RIS seit

27.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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