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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §42 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Tätigkeit des Verkehrsamtes einer Gemeinde (Abteilung des Gemeindeamtes) ist, soweit sie nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, sondern im Interesse der Förderung des Fremdenverkehrs im allgemeinen gelegen ist, ohne daß eine Leistungsbeziehung zu bestimmten Personen bestünde und/oder hiefür mit der einzelnen Leistung der Gemeinde im Zusammenhang stehende Gegenleistungen an die Gemeinde erbracht würden, nicht Unternehmung oder Betrieb (hier: Gästeinformation, Organisation von Veranstaltungen, Instandhaltung und Markierung von Spazierwegen und Wanderwegen, Maßnahmen der Ortsverschönerung, Werbemaßnahmen für den Ort). Soweit das Verkehrsamt entgeltlich die Zimmervermittlung und den Verkauf von Wanderkarten betreibt, handelt es sich jedoch um einen Betrieb, weil diese Tätigkeit auf die unmittelbare Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Ohne Bedeutung ist, ob diese Tätigkeit auch kostendeckend ist, oder ob sie sogar Gewinn abwirft. Bieten sich keine Anhaltspunkte dafür, daß beide Tätigkeitsbereiche in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Einheit darstellen, so sind sie hinsichtlich der Dienstgeberbeitragspflicht nach dem FamLAG gesondert zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140103.X02Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014