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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §111 Abs1;Rechtssatz
Die Vernehmung des Steuerpflichtigen ist kein in der BAO typisiertes Beweismittel, sodaß auf sie § 166 BAO anzuwenden ist. Formvorschriften für ihre Durchführung bestehen somit nicht. Da selbst die Zeugenvernehmung gem § 173 Abs 1 BAO schriftlich erfolgen kann, wenn die Abgabenbehörde das persönliche Erscheinen des Zeugen nicht für erforderlich erachtet, bestehen keine Bedenken dagegen, unter gleichen Voraussetzungen die Vernehmung des Steuerpflichtigen schriftlich durchzuführen. Eine Antwort des Steuerpflichtigen auf einen Vorhalt mit Mitteln des Abgabenverfahrensrechtes zu erzwingen, ist die Behörde (dem Steuerpflichtigen gegenüber) nicht verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140093.X02Im RIS seit
29.09.1987