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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Rechtssatz
Den Wertungskriterien "seither verstrichene Zeit" und "Verhalten während dieser Zeit" in § 66 Abs 3 KFG kommt, wenn die Zeit zwischen dem letzten Vorfall und dem Beginn der Entziehungsmaßnahme nur 3 Monate beträgt, zufolge der Kürze dieses Zeitraumes keine Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110140.X01Im RIS seit
30.05.2006