RS Vwgh 1987/9/29 87/11/0055

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
KFG 1967 §116 Abs5;

Rechtssatz

Die Entziehung einer Fahrschulberechtigung erfolgt zum Unterschied von der Entziehung einer Lenkerberechtigung ohne Festsetzung einer bestimmten Zeit. Der Betroffene kann daher jederzeit einen Antrag auf (Wieder)Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung stellen. Im Falle der Wiederherstellung seiner Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag hat er auch einen Rechtsanspruch auf Erteilung.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110055.X02

Im RIS seit

26.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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