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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Entziehung einer Fahrschulberechtigung erfolgt zum Unterschied von der Entziehung einer Lenkerberechtigung ohne Festsetzung einer bestimmten Zeit. Der Betroffene kann daher jederzeit einen Antrag auf (Wieder)Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung stellen. Im Falle der Wiederherstellung seiner Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag hat er auch einen Rechtsanspruch auf Erteilung.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110055.X02Im RIS seit
26.05.2006