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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131 Abs1;Rechtssatz
Eine formell nicht abgeschlossene Buchhaltung begründet allein noch keine Schätzungsberechtigung bzw Schätzungsverpflichtung, sofern andere Buchhaltungsunterlagen die Richtigkeit der Bilanzansätze gewährleisten oder es zumindest ermöglichen, die Bilanzansätze zu berichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140058.X02Im RIS seit
22.10.2001