RS Vwgh 1987/9/29 87/11/0029

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art89 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Der Bf meint, es habe sich bei der falschen Vormerkung des Ablaufes der Frist zur Erhebung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid durch die Kanzleileiterin seines Rechtsanwaltes lediglich um einen minderen Grad des Versehens gehandelt und dieser Umstand sei - ebenso wie bei Anwendung des § 46 Abs 1 VwGG, idF der Nov BGBl 1984/564 (dies in Angleichung an die Bestimmung des § 146 Abs 1 ZPO idF des Art IV Z 24 Zivilverfahrens-Nov 1983) -

zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, weil "dieselben Richtlinien selbstverständlich auch für untergeordnete Verwaltungsbehörden anzuwenden" seien. Auf diese Problematik braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil im Verhalten des Vertreters, nämlich die Festsetzung der Frist völlig der Kanzleileiterin zu überlassen und seine Überwachungspflicht in keiner Weise zu handhaben, jedenfalls keine durch die konkreten Umstände des Einzelfalles bedingte entschuldbare Fehlleistung (Hinweis auf B vom 26.5.1987, 87/11/0065, mit weiteren Judikaturhinweisen) erblickt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110029.X02

Im RIS seit

29.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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