RS Vwgh 1987/9/29 87/14/0103

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §42 Abs1 lita;
FamLAG 1967 §46 Abs1;
FamLAG 1967 §46 Abs2;

Rechtssatz

Dafür, was als ein von der Gemeinde verwalteter Betrieb anzusehen ist, ist die Geschäftsverteilung eines Gemeindeamtes nicht entscheidend. Abteilungen (Verwaltungseinheiten) eines Gemeindeamtes, die teils betriebliche (unternehmerische) Tätigkeit entfalten - es sei denn, sie wären von völlig untergeordneter Bedeutung-, teils andere Verwaltungsaufgaben erfüllen, sind nur im Umfang ihrer betrieblichen (unternehmerischen) Tätigkeit als von der Gemeinde verwaltete Betriebe anzusehen. Es darf nur jener Teil der Summe der Arbeitslöhne der Dienstnehmer einer solchen Abteilung zur Berechnung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen herangezogen werden, der auf die Tätigkeit der Dienstnehmer entfällt, welche als betrieblich (unternehmerische) anzusehen ist (Hinweis E 19.3.1971, 26/70).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140103.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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