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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §42 Abs1 lita;Rechtssatz
Dafür, was als ein von der Gemeinde verwalteter Betrieb anzusehen ist, ist die Geschäftsverteilung eines Gemeindeamtes nicht entscheidend. Abteilungen (Verwaltungseinheiten) eines Gemeindeamtes, die teils betriebliche (unternehmerische) Tätigkeit entfalten - es sei denn, sie wären von völlig untergeordneter Bedeutung-, teils andere Verwaltungsaufgaben erfüllen, sind nur im Umfang ihrer betrieblichen (unternehmerischen) Tätigkeit als von der Gemeinde verwaltete Betriebe anzusehen. Es darf nur jener Teil der Summe der Arbeitslöhne der Dienstnehmer einer solchen Abteilung zur Berechnung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen herangezogen werden, der auf die Tätigkeit der Dienstnehmer entfällt, welche als betrieblich (unternehmerische) anzusehen ist (Hinweis E 19.3.1971, 26/70).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140103.X03Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014